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Symbolbild zwei Autos stoßen zusammen
Versicherung
Hier finden Sie Informationen zu versicherungsrechtlichen Angelegenheiten.

Versicherungsrechtliche Angelegenheiten – was muss ich tun und wer kommt für den entstandenen Schaden auf?

Grundsätzlich reguliert die Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin oder des Unfallverursachers die Kosten für den entstandenen Schaden und kommt für eine Reihe von Folgekosten auf. Verkehrsunfallopfer oder deren Angehörige sollten sich zeitnah einen Überblick über eigene Versicherungsverträge verschaffen, die möglicherweise Versicherungsschutz gewähren. Nach einem Verkehrsunfall ist es wichtig, eventuelle Ansprüche unmittelbar bei den zuständigen Versicherungen anzumelden. Neben der Information der eigenen Versicherung über den Verkehrsunfall, sollte auch die „gegnerische“ Versicherung informiert werden, unabhängig davon, ob dies durch die Unfallverursacherin oder den Unfallverursacher erfolgt. Die Meldefristen betragen eine Woche bei der Kraftfahrzeugversicherung / Kaskoversicherung und 48 Stunden bei der Unfallversicherung.

Beispielhaft können folgende Versicherungen von Ihnen als Betroffene bzw. Betroffener nach einem schweren Verkehrsunfall in Anspruch genommen werden:

  • Kraftfahrzeugversicherung / Kaskoversicherung
  • Autoschutzbrief
  • Lebensversicherung
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Rechtsschutzversicherung
  • Insassenversicherung

Ereignete sich der Verkehrsunfall auf dem Weg zu Ihrer Arbeit oder zu Ihrer Ausbildungsstätte (Wegeunfall) oder stand der Verkehrsunfall in Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit in Ihrem Betrieb zusammen (Betriebswegeunfall) gilt es, eventuelle Ansprüche gegenüber Berufsgenossenschaften, der Unfallkasse, dem Gemeindeunfallversicherungsverband oder ähnlichen Institutionen geltend zu machen.

Haftpflichtversicherungen übernehmen Zahlungsverpflichtungen von Menschen, die für einen Schaden haften müssen, die also einer anderen Person einen Schaden zugefügt haben und gegenüber dieser zahlungspflichtig sind. Betroffene von Verkehrsunfällen haben es in der Regel mit der Haftpflichtversicherung der unfallverursachenden Person zu tun. Daher ist es wichtig für Sie erfahren zu können, bei welcher Versicherungsgesellschaft die oder der Unfallverursachende das Fahrzeug versichert hat.

 

Wie ermittele ich die Versicherung der unfallverursachenden Person?

Für solche Fälle ist der Zentralruf der Autoversicherer Ihr Ansprechpartner. Dieser teilt Ihnen mit, bei welcher Versicherung die Unfallverursachende oder der Unfallverursacher versichert ist.

Zentralruf.de/

Telefon: 0800 / 250 2600

Für den Fall, dass die Unfallverursacherin oder der Unfallverursachende nicht über eine Haftpflichtversicherung abgesichert ist, wenden Sie sich bitte an die Verkehrsopferhilfe e.V (VOH). Die VOH hilft Verkehrsopfern in der Funktion als Garantiefonds bei Unfällen in Deutschland, die durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Kraftfahrzeuge verursacht werden oder in denen das Auto vorsätzlich und widerrechtlich als „Tatwaffe“ eingesetzt wird oder der Autohaftpflichtversicherer insolvent wird:

 

Bei Verkehrsunfällen innerhalb Deutschlands mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug hilft der Kontakt zum Deutschen Büro Grüne Karte e.V. 

gruene-karte.de

Telefon: 030 / 20205757

E-Mail: dbgk [at] gruene-karte.de (dbgk[at]gruene-karte[dot]de)

 

Verkehrsopferhilfe e. V.

Telefon 030 / 20 20 5858

E-Mail: voh [at] verkehrsopferhilfe.de (voh[at]verkehrsopferhilfe[dot]de)

 

In vielen Fällen ist eine einvernehmliche Schadensregulierung zu erwarten. Dennoch ist es bei komplexen Sachverhalten - wie beispielsweise unklarer Haftung oder schweren Personenschäden - sinnvoll, von Anfang an einen Rechtsbeistand mit der Regulierung von Ansprüchen zu beauftragen. Die Anwaltskosten trägt in der Regel ganz oder anteilig die oder der Unfallverursachende bzw. deren oder dessen Versicherung. Da geltend gemacht werdende Ansprüche nachgewiesen werden müssen, ist es für Betroffene von Verkehrsunfällen und deren Rechtsbeistand wichtig, nach einem Verkehrsunfall die gesundheitlichen Veränderungen und eingetretenen Schäden sofort mittels ärztlicher Atteste zu erfassen.

 

Wichtig: Schäden und Verletzungen sind in geeigneter Weise - im Idealfall durch medizinisches oder sachverständiges Fachpersonal - zu dokumentieren! Sachbeweise (Unfallfahrzeug, Kleidung etc.) sollten Sie nicht sofort vernichten! Lagern Sie Kleidung trocknen. Wegen möglicher Mikrospuren sollten sie nicht gereinigt werden!

 

Welche Kosten können mir erstattet werden?

Folgende Kosten neben Sachverständigen- und Anwaltskosten können unter anderem ersetzt werden:

  • Todesfall: Bestattungskosten, Unterhaltsansprüche, Haushaltsführungskosten
  • Verletzungen: Heilungskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld
  • Fahrzeugschäden: Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten, unfallbedingte Auslagen (über Pauschalen), Abschleppkosten

Bei Unfallbeteiligten, die zu Ihrem Nachteil in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, ist grundsätzlich die oder der Unfallverursachende bzw. die gegnerische Haftpflichtversicherung zur Zahlung aller durch den Unfall entstandenen und notwendigen Heilbehandlungskosten (Arzt und Krankenhauskosten, Psychotherapiekosten, Rehabilitationsmaßnahmen) verpflichtet. In der Regel übernimmt (vorab) die eigene Krankenversicherung die Behandlungskosten und lässt sich diese von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin oder des Unfallverursachers erstatten. Es ist ratsam, die Abrechnungsmodalitäten von gewählten Heilbehandelnden zu kennen und mit der Versicherung vor Behandlungsbeginn Rücksprache zu nehmen.

 

Entschädigungspflicht bei Kindern

Betroffenen von Verkehrsunfällen, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steht immer ein Anspruch auf Entschädigung zu. Das gilt auch dann, wenn der Unfall für die beteiligten motorisierten Unfallgegner nicht vermeidbar war.

Ein Kind, das bei einem von dem Vater oder der Mutter verursachten Verkehrsunfall verletzt wurde, wird über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung entschädigt. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld am 22.07.2017 (Bundesgesetzblatt I S. 2421), haben die Unfallverursacherin oder der Unfallverursacher bzw. ersatzpflichtige Versicherungen Angehörigen, die zum Zeitpunkt der Verletzung zu einem Getöteten in einem besonderen persönlichen Verhältnis standen, für das ihnen als Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene finanzielle Entschädigung zu leisten.

 

Ich war Ersthelfer beim Verkehrsunfall – habe ich auch Ansprüche?

Sofern Ihnen im Rahmen der Ersten Hilfe bei einem Verkehrsunfall Verletzungen, psychische Folgeschäden oder Sachschäden entstanden sind, werden diese in Nordrhein-Westfalen über die Unfallkasse NRW (UK NRW) reguliert.

Unfallkasse NRW

Telefon: 0211 9024-0

E-Mail: info [at] unfallkasse-nrw.de (info[at]unfallkasse-nrw[dot]de)

 

Benötige ich ein Gutachten – und wo finde ich einen Sachverständigen?

Zur Begutachtung der Sachschäden an Ihrem Fahrzeug ist die Kontaktaufnahme mit einem professionellen und unabhängigen Sachverständigen ratsam.

Geeignete Begutachtende

  • kann Ihnen Ihre Kraftfahrzeugversicherung vermitteln
  • finden Sie bei den allgemeinen Kraftfahrzeug-Prüfstellen
  • finden Sie in den Suchmaschinen des Internet

Zudem führt die Deutsche Interessengemeinschaft für Verkehrsunfallopfer e.V. (DIVO) eine Liste von Sachverständigen, die als nicht versicherungsorientiert eingeschätzt werden.

Deutsche Interessengemeinschaft für Verkehrsunfallopfer e.V. (DIVO)

Telefon: 02421/ 123212

E-Mail: info [at] divo.de (info[at]divo[dot]de)

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