Alle betroffenen Personen werden aufgefordert, ihre im oben genannten Zeitraum gemäß § 43 PolG NRW sichergestellten Gegenstände, die sich noch im Polizeipräsidium befinden, abzuholen.
Der Grund für die Sicherstellung der Gegenstände ist entfallen und die Verfügung hat sich damit erledigt. Die asservierten Gegenstände sind zur Abholung freigegeben worden. Die Gegenstände werden unter verschiedenen Nummern asserviert, die sie gegebenenfalls auf dem Sicherstellungsprotokoll finden.
Weitere Informationen können Sie der angefügten Allgemeinverfügung entnehmen. (siehe Downloadbereich)