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Versammlung
FAQ Versammlungen
Was ist eigentlich eine Versammlung und warum muss sie bei der Versammlungsbehörde angezeigt werden? Die Kreispolizeibehörde Lippe gibt Antworten auf die meistgestellten Fragen rund um Versammlungen.

Die Kreispolizeibehörde Lippe verzeichnet in den vergangenen Wochen und Monaten einen deutlichen Zuwachs an Versammlungen im Kreisgebiet. Häufig beantworten wir vorab oder unsere Einsatzkräfte vor Ort Verständnisfragen rund um das Versammlungsgesetz und die aktuellen Regelungen der Coronaschutzverordnung aus der Bevölkerung. Um Unsicherheiten rund um Versammlungen abzubauen, stellen wir Ihnen hier hilfreiche Informationen zur Verfügung. 

Wenn Sie außerdem direkt ins Versammlungsgesetz NRW (VersG NRW) schauen wollen, folgen Sie einfach diesem Link.  

Was ist eine Versammlung?

Versammlungen können in verschiedenen Formen stattfinden. Es gibt Mahnwachen, Aufzüge, Flashmobs, Kundgebungen usw. Was jedoch alle Versammlungen gemeinsam haben, sind die Merkmale, die aus einer Veranstaltung eine Versammlung machen: Personenmehrheit (mind. 3 Personen), gemeinsamer Zweck, innere Verbundenheit, beschränkter Zeitraum, öffentliche Angelegenheit (die zur Diskussion anregt). Wenn Sie eine Veranstaltung planen und unsicher sind, ob sie unter das Versammlungsgesetz fällt, informieren Sie sich gern bei uns:

Kreispolizeibehörde Lippe

Dezernat ZA 1 (Versammlungsbehörde)

Per E-Mail: Versammlung.Lippe [at] polizei.nrw.de

Ansprechperson: Fr. Lüning

Telefon: 05231 609-2113

Versammlungen sind ein Instrument der öffentlichen Meinungsbildung, bei denen etwas erörtert oder kundgetan wird. Dies kann zum Beispiel durch Redebeiträge oder Plakate erfolgen. Aber auch gemeinsames Schweigen kann eine Meinungskundgabe sein. Daher sind auch die sogenannten „Spaziergänge“ als Versammlungen einzustufen.

Wann muss ich eine Versammlung anzeigen? Und warum?

Eine Versammlung ist grundsätzlich erlaubnisfrei, aber anzeigepflichtig. Versammlungen müssen laut Versammlungsgesetz (§ 10 Abs. 1 VersG NRW) 48 Stunden vor einer Einladung oder Bewerbung bei der Versammlungsbehörde (Kreispolizeibehörde Lippe, Erreichbarkeit s. o.) angezeigt werden.

Sinn dieser Anzeigepflicht ist es, den Schutz der Versammlung durch die Polizei zu ermöglichen und somit einen friedlichen Ablauf und die störungsfreie Ausübung des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit zu gewährleisten. Die Polizei berät dafür die Veranstalterin oder den Veranstalter zu den Einzelheiten der Versammlung. Durch die rechtzeitige Anzeige im Vorfeld können sich die Veranstaltenden und die Polizei umfassend austauschen, notwendige Maßnahmen erörtern und offene Fragen oder Probleme vorab klären. In einem Kooperationsgespräch wird so zum Beispiel der Weg eines Aufzugs vereinbart, um möglicherweise notwendige Verkehrsmaßnahmen wie Straßensperrungen und ähnliches vorzubereiten.

Wie zeige ich eine Versammlung an?

Die Anzeige einer Versammlung ist ganz einfach und schnell gemacht. Auf der Internetseite der Kreispolizeibehörde Lippe finden Sie ein Dokument für die Anzeige der Versammlung zum Download. Dies können Sie einfach ausgefüllt per Email oder auch per Post zurücksenden. Wir setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um das Kooperationsgespräch zu führen. Anschließend wird die Versammlung schriftlich durch die Kreispolizeibehörde Lippe bestätigt. In dieser Bestätigung werden auch etwaige Beschränkungen der Versammlung, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, aufgenommen. Eine Beschränkung kann zum Beispiel eine Regelung zur Nutzung bestimmter Flächen (z. B. Gehweg oder nur eine Fahrbahnhälfte) sein. Diese Beschränkungen werden aber auch vorab im Kooperationsgespräch mit dem Anmelder besprochen. 

Hier geht es zum Anzeige-Formular.

Welche Pflichten haben Teilnehmende einer Versammlung?

Versammlungen dürfen nur friedlich und ohne Waffen durchgeführt werden. Wenn Sie an einer Versammlung teilnehmen wollen, müssen Sie sich an die Beschränkungen halten. Darauf sollte die Versammlungsleitung mit Beginn einer Versammlung aufmerksam machen.

Störungen des Versammlungsablaufs dürfen weder von außen noch von Teilnehmenden der Versammlung ausgehen.

Gilt eine Maskenpflicht bei Versammlungen?

Nein, derzeit nicht! Nach der aktuell gültigen Coronaschutzverordnung ist das Tragen einer Maske für Versammlungen ab dem 4. März 2022 grundsätzlich nicht mehr verpflichtend (§ 3 Abs. 1 CoronaSchVO).

Bitte beachten Sie: Je nach aktuellen Entwicklungen im Rahmen der Pandemie, kann sich dies jedoch wieder ändern. Daher berücksichtigen Sie bitte immer die Regelungen zum Thema Maskenpflicht für Versammlungen in der aktuellen Coronaschutzverordnung.

Hier geht es zur aktuellen Coronaschutzverordnung.

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